AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kremser GmbH zur Verwendung gegenüber Unternehmern
Stand 27.02.2015
§ 1 Geltung
(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich
aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die
der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Kunde“ genannt) über die von
ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen
Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals
gesondert vereinbart werden.
(2) Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der
Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer
auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten
enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener
Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
(1) Alle Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht
ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist
enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von vierzehn Tagen
nach Zugang annehmen.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Kunden ist der
schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen.
Dieser gibt alle Abreden zwischen den Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig
wieder. Mündliche Zusagen des Verkäufers vor Abschluss dieses Vertrages sind rechtlich
unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen
Vertrag ersetzt, sofern sich nicht jeweils ausdrücklich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich
fortgelten.
(3) Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit
Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter des Verkäufers nicht
berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform
genügt die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per Telefax oder per E-Mail,
sofern die Kopie der unterschriebenen Erklärung übermittelt wird.
(4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte,
Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere
Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd
maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine
genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten
Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung
oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher
Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von
Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum
vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.
(5) Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm
abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung
gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen,
Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Kunden darf diese
Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch
inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder
vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an
diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im
ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen
nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.
§ 3 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und
Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise
verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Mehrwertsteuer,
bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die
Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei
Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten
prozentualen oder festen Rabatts).
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern
nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der
Eingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Leistet der
Kunden bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit
8 % p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle
des Verzugs bleibt unberührt. Der Verkäufer ist berechtigt, Mahngebühren in Höhe von 5
Euro geltend zu machen.
(4) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Kunden oder die Zurückbehaltung von
Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche
unbestritten oder rechtshängig sind.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach
Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des
Kunden wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen
Forderungen des Verkäufers durch den Kunden aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis
(einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet
wird.
§ 4 Lieferung und Lieferzeit
(1) Lieferungen erfolgen ab Werk.
(2) Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen
gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester
Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich
Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur,
Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.
(3) Der Verkäufer kann - unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Kunden - vom Kunden
eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und
Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Kunde seinen vertraglichen
Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.
(4) Der Verkäufer haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen,
soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der
Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige
Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der
Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder
die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten)
verursacht worden sind, die der Verkäufer nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse
dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen
und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist der Verkäufer zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Im Fall der fehlerhaften Selbstbelieferung wird der Kunde
unverzüglich informiert werden über nicht mehr verfügbare Lieferung. Bei Hindernissen
vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben
sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer
angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der
Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche
Erklärung gegenüber dem Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Der Verkäufer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn
• die Teillieferung für den Kunden im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks
verwendbar ist,
• die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
• dem Kunden hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten
entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten
bereit).
(6) Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine
Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des
Verkäufers auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 dieser Allgemeinen
Lieferbedingungen beschränkt.
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme
(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Stein, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Schuldet der Verkäufer auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort,
an dem die Installation zu erfolgen hat.
(2) Die Versandart und die Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen des
Verkäufers.
(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn
des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur
Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Dies gilt auch dann,
wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen (z.B. Versand
oder Installation) übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge
eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf
den Kunden über, an dem der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies
dem Kunden angezeigt hat.
(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Kunde. Bei Lagerung durch den Verkäufer
betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden
Liefergegenstände pro abgelaufene Woche. Die Geltendmachung und der Nachweis
weiterer oder geringerer Lagerkosten bleiben vorbehalten.
(5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf
seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige
versicherbare Risiken versichert.
§ 6 Gewährleistung, Wareneingangsprüfung, Sachmängel
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme
erforderlich ist, ab der Abnahme.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Kunden oder an
den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig nach Art, Menge und Beschaffenheit von ihm zu
untersuchen. Weiter hat der Kunde sicherzustellen dass die von ihm genannten Angaben,
Maße und sonstige technische Daten zur Herstellung und Ausführung des Werkzeuges,
Prägewerkzeuges oder Bauteilaufnahme für den vorgesehenen Verwendungszweck
ausreichend und geeignet sind. Für fehlende Angaben des Kunden wird keine
Gewährleistung übernommen.
(3) Die gelieferten Gegenstände gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer
Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären,
als vom Kunde genehmigt, wenn dem Verkäufer nicht binnen sieben Werktagen nach
Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die
Liefergegenstände als vom Kunde genehmigt, wenn die Mängelrüge dem Verkäufer nicht
binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war
der Mangel für den Kunden bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt
erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf
Verlangen des Verkäufers ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an den
Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten
des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der
Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen
Gebrauchs befindet.
(4) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist der Verkäufer nach seiner innerhalb
angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung
verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit,
Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung
oder Ersatzlieferung, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis
angemessen mindern.
(5) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden des Verkäufers, kann der Kunde unter den in § 8
bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(6) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die der Verkäufer aus lizenzrechtlichen
oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird der Verkäufer nach seiner Wahl
seine Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des
Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen
den Verkäufer bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und
nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche
Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten
erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der
Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des
Kunden gegen den Verkäufer gehemmt.
(7) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde ohne Zustimmung des Verkäufers den
Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch
unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Kunde die durch die
Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(8) Eine im Einzelfall mit dem Kunden vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände
erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sachmängel.
(9) Eine Gewährleistung entfällt auch, wenn aufgrund der vom Kunden genannten oder
fehlenden Angaben, Maßen und sonstigen technischen Daten zur Herstellung und
Ausführung des Werkzeuges, Prägewerkzeuges oder Bauteilaufnahme ein Betrieb beim
Kunden nicht möglich ist. Dies gilt insbesondere bei Prägewerkzeugen in Bezug auf das
gewünschte Druckbild und die gewünschte Ausführung.
§ 7 Schutzrechte
(1) Der Verkäufer steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand frei
von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist. Jeder Vertragspartner wird
den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihm gegenüber
Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht werden.
(2) In dem Fall, dass der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht
eines Dritten verletzt, wird der Verkäufer nach seiner Wahl und auf seine Kosten den
Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt
werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt,
oder dem Kunden durch Abschluss eines Lizenzvertrages das Nutzungsrecht verschaffen.
Gelingt ihm dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Kunde berechtigt,
von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige
Schadensersatzansprüche des Kunden unterliegen den Beschränkungen des § 8 dieser
Allgemeinen Lieferbedingungen.
(3) Bei Rechtsverletzungen durch vom Verkäufer gelieferte Produkte anderer Hersteller wird
der Verkäufer nach seiner Wahl seine Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten für
Rechnung des Kunden geltend machen oder an den Kunden abtreten. Ansprüche gegen den
Verkäufer bestehen in diesen Fällen nach Maßgabe dieses § 7 nur, wenn die gerichtliche
Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten
erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist.
(4) Ebenfalls steht der Kunde dafür ein, dass Beistellungen von ihm (Daten, Grafiken, Logos,
u.a.) frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter sind. Jeder
Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich schriftlich benachrichtigen,
falls ihm gegenüber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend gemacht
werden. Die Vorschriften des § 7 Abs. 2 und 3 gelten damit auch für den Verkäufer, der sich
nach den Absätzen 2 und 3 vom Vertrag lösen kann.
§ 8 Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
(1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund,
insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung,
Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter
Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses §
8 eingeschränkt.
(2) Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen
Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine
Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung
zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von
Mängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich
beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Kunden die
vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz
von Leib oder Leben von Personal des Kunden oder den Schutz von dessen Eigentum vor
erheblichen Schäden bezwecken.
(3) Soweit der Verkäufer gemäß § 8 (2) dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist
diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Verkäufer bei Vertragsschluss als mögliche
Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung
verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und
Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur
ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des
Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.
(4) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für
Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von
EUR 1.000.000,00 je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung
vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang
zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen
des Verkäufers.
(6) Soweit der Verkäufer technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese
Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten
Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher
Haftung.
(7) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen
vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferten Produkte und Werkzeuge bleiben bis zur vollständigen Zahlung aller
Forderungen, die dem Verkäufer gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen und zwar
einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent aus diesem Vertrag Eigentum
des Verkäufers (Vorbehaltsware). Zur Herstellung und Produktion eingesetzte Werkzeuge
und Hilfsmittel (Vulkanisierwerkzeuge, Patrizenformen, Spritzgussformen,
Produktionshilfsmittel, Programme und ähnliches), die teilweise oder ganz in Rechnung
gestellt werden, werden nicht veräußert und verbleiben beim Verkäufer. Sofern sich der
Kunde vertragswidrig verhält – insbesondere sofern er mit der Zahlung der geschuldeten
Entgeltforderung in Verzug gekommen ist –, hat der Verkäufer das Recht, die
Vorbehaltsware zurückzunehmen, nachdem eine angemessene Frist zur Leistung gesetzt
wurde. Sofern der Verkäufer die Vorbehaltsware zurücknimmt, stellt dies einen Rücktritt vom
Vertrag dar. Die für die Rücknahme anfallenden Transportkosten trägt der Kunde. Ebenfalls
einen Rücktritt vom Vertrag stellt es dar, wenn der Verkäufer die Vorbehaltsware pfändet.
Vom Verkäufer zurückgenommene Vorbehaltsware darf er verwerten. Der Erlös der
Verwertung wird mit denjenigen Beträgen verrechnet, die der Kunde schuldet, nachdem der
Verkäufer einen angemessenen Betrag für die Kosten der Verwertung abgezogen hat.
(2) Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten
gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern.
(3) Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter
muss der Kunde auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und muss diesen unverzüglich
schriftlich benachrichtigen, damit der Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann.
Sofern der Dritte die dem Verkäufer in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen
oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.
(4) Wenn der Kunde dies verlangt, ist der Verkäufer verpflichtet, die ihm zustehenden
Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen
Forderungen gegen den Kunden um mehr als 10% übersteigt. Der Verkäufer darf dabei
jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.
§ 10 Aufbewahrung
Zur Herstellung und Produktion eingesetzte Werkzeuge und Hilfsmittel
(Vulkanisierwerkzeuge, Patrizenformen, Spritzgussformen, Produktionshilfsmittel,
Programme und ähnliches) werden fünf Jahre aufbewahrt.
§ 11 Schlussbestimmungen
(1) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein
öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen
allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der
Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Kunden nach Wahl des Verkäufers
Stein oder der Sitz des Kunden. Für Klagen gegen den Verkäufer ist in diesen Fällen jedoch
Stein ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über
ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
(2) Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Kunden unterliegen ausschließlich
dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen
über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.
(3) Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Lieferbedingungen Regelungslücken
enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen
als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des
Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn
sie die Regelungslücke gekannt hätten.
Hinweis:
Der Kunde nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis
nach § 28 Bundesdatenschutzgesetz zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich
das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B.
Versicherungen) zu übermitteln.